KAUF Rechtsanwälte
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Bürgergeld
Brauchen Sie unsere Hilfe?
... aber auch in allen anderen Bereichen des Sozialrechts sind wir gerne für Sie tätig ...
In den letzten 17 Jahren galten die Regelungen des SGB II (“ Hartz IV“). Zum 01.01.2023 sind jetzt wesentliche Teile des SGB II geändert worden, die Leistungen, die jetzt beansprucht werden können, haben einen neuen Namen erhalten:
Bürgergeld
Aber auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen werden die Bescheide weiterhin schwer zu verstehen, unübersichtlich und wahrscheinlich auch fehlerhaft sein.
Wenn Sie uns Ihren Bescheid zur Verfügung stellen (per WhatsApp, per E-Mail oder eine Kopie per Post), können wir den Bescheid kurzfristig überprüfen. Bitte füllen Sie das Formular („Das Datum Ihres aktuellen Bescheides liegt…) aus. Die weitere Vorgehensweise stimmen wir mit Ihnen ab.
Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus mehr als 13000 Hartz IV - Verfahren!
Das Datum Ihres aktuellen Bescheides liegt nach dem
Die Kanzlei befasst sich seit ihrer Gründung im Jahre 2000 überwiegend mit sozialrechtlichen Fragestellungen. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, unsere Mandanten in allen Fragen des Sozialrechtes kompetent und engagiert zu beraten und zu vertreten.
Das Rentenversicherungsrecht, geregelt im SGB VI, ist sehr komplex. In diesem Bereich des Sozialversicherungsrechtes sind wir vor allem in Verfahren um die Durchsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung tätig. Zahlreiche Verfahren betreffen darüber hinaus auch die Durchsetzung einer Leistung zur Teilhabe.
Die Streitigkeiten aus dem Bereich der Unfallversicherung gehen überwiegend um die Anerkennung eines Versicherungsfalls und die Leistungen, die aufgrund eines Versicherungsfalls zu gewähren sind.
Im Bereich des Krankenversicherungsrechtes, geregelt im SGB V, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten um die Weiterbewilligung von Krankengeld. Die Erfolgsquote der von uns in diesem Bereich erhobenen Widersprüche ist sehr hoch, insbesondere, wenn der behandelnde Arzt von der Arbeitsunfähigkeit des Mandanten überzeugt ist.
Mit dem Schwerbehindertenrecht soll die soziale Benachteiligung ausgeglichen werden, denen Personen infolge einer Behinderung im beruflichen und gesellschaftlichen Leben ausgesetzt sind. Zum 01.01.2017 tritt das Bundesteilhabegesetz in Kraft. Ob mit diesem Gesetz spürbare Verbesserungen für Menschen mit Behinderung verbunden sein werden, ist gegenwärtig noch nicht absehbar. Behinderte Menschen, die ein selbstbestimmtes Leben führen wollen, können Leistungen eines persönlichen Budgets beantragen. Da es sich häufig um Leistungsansprüche in beträchtlicher Höhe handelt, gibt es mit den zuständigen Sozialämtern hier sehr oft gerichtliche Auseinandersetzungen
Auch nach Inkrafttreten der neuen Regelungen des Bürgergeldes bleibt es dabei: Streitigkeiten im SGB III nehmen weiterhin ab, gelegentlich wird hier mit den Arbeitsämtern um eine Umschulung, oder aber auch über die Höhe des Arbeitslosengeldes I gestritten.
Mit Wirkung zum 31.12.2022 tritt Hartz IV ab. Ab dem 01.01.2023 haben viele Menschen Anspruch auf das sog. Bürgergeld. Noch ist nicht absehbar, zu welchen Streitigkeiten es in diesem neuen Rechtsgebiet kommen wird. Streitigkeiten um die Höhe der anzuerkennenden Unterkunftskosten dürften aber auch in dem neuen Rechtsgebiet zu erwarten sein, nachdem jetzt feststeht, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten doch nicht für zwei Jahre, sondern nur für ein Jahr anerkannt werden sollen.
Die Sozialhilfe ist im SGB XII geregelt. Hervorzuheben sind in diesem Bereich Auseinandersetzungen über den Umfang der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung im Alter.
Im Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Kraft getreten. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass den deutschen Sozialgerichten in der Regel eine Bearbeitungs- und Überlegungsfrist von zwölf Monaten zugebilligt werden muss. Verfahren vor deutschen Sozialgerichten dauern allerdings unserer Erfahrung nach nicht selten deutlich länger, so dass Entschädigungsansprüche nach dem oben genannten Gesetz bestehen.
Unser Team besteht gegenwärtig aus 2 Rechtsanwälten und 10 Mitarbeiter/-innen,
die Ihre Anliegen zeitnah und unbürokratisch umsetzen.
Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die uns häufig gestellt werden.
Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind, kann gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monates erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn Ihnen der Bescheid bekanntgegeben wurde. Es kommt daher nicht auf das Datum des Bescheides, sondern vielmehr auf den Zugang des Bescheides bei Ihnen an.
Nach Ablauf der Monatsfrist wird der Bescheid bestandskräftig. Allerdings besteht die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages. Diesen müssen Sie bei der Behörde einreichen, die den Bescheid erlassen hat. Empfehlenswert ist die Benennung des Datums des Bescheides und seines Inhaltes. Empfehlenswert ist es ferner, der Behörde mitzuteilen, warum Sie den Bescheid trotz der bereits abgelaufenen Widerspruchsfrist für rechtswidrig halten. Die Behörde muss dann über diesen Antrag entscheiden. Für den Bereich des Bürgergeldes sind im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheides Sozialleistungen bis zu zwei Jahren rückwirkend nachzuzahlen, für andere Bereiche der Sozialleistungen gilt sogar eine Frist bis zu vier Jahren.
Wir prüfen zunächst sehr sorgfältig, ob ein Widerspruch gegen einen Bescheid erfolgversprechend ist. Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist für Sie definitiv nicht mit Kosten verbunden! Ist der von uns erhobene Widerspruch erfolgreich, hat die Behörde unsere Kosten zu tragen. Dies ist ausdrücklich in § 63 Abs. 1 SGB 10 geregelt. Sollte es dennoch einmal erforderlich sein, könnten wir für Sie nachträglich Beratungshilfe beantragen.
Grundsätzlich hat eine Behörde bis zu drei Monate Zeit für eine Entscheidung über einen Widerspruch. Gerade im Hartz IV-Bereich ist die Angelegenheit aber oft sehr eilig. Es kann daher entweder ein gerichtliches Eilverfahren durchgeführt werden. Nicht selten reagieren die Sozialleistungsträger aber ohnehin relativ zeitnah.
Der Idealfall ist sicherlich ein persönliches Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Allerdings lässt sich vieles auch in einem Telefonat klären. Ohne Weiteres ist es uns aber auch möglich, gerade weit entfernt wohnende Mandanten zu vertreten, die insoweit erforderliche Vollmacht kann schriftlich erteilt werden.
Selbstverständlich vertreten wir Sie auch im Gerichtsverfahren und nehmen dort die Gerichtstermine wahr. Wenn tatsächlich ein Gerichtstermin bei einem weit entfernten Sozialgericht wahrzunehmen ist, gibt es grundsätzlich zwei weitere Möglichkeiten: zum einen besteht die Möglichkeit, dass ein Korrespondenzanwalt für uns in Untervollmacht den Gerichtstermin wahrnimmt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines Antrages nach § 110 a SGG. Nach dieser Vorschrift kann einem Rechtsanwalt gestattet werden, per Videokonferenz von seinem Kanzleisitz aus an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen.
Der Hauptsitz der Kanzlei befindet sich im Innenstadtbereich von Delmenhorst, ganz in der Nähe der Fußgängerzone. Die Fußwegentfernung zum Hauptbahnhof beträgt in etwa 10 Minuten. Die Räumlichkeiten sind so ausgestattet, dass sie auch den Bedürfnissen von Personen mit einem Handicap gerecht werden. Parkplätze befinden sich hinter der Kanzlei.
Telefon: +49 (0)4221 123230
Telefax: +49 (0)4221 916881
Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag: 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Die Zweigstelle Bremen befindet sich in Huchting zwischen dem Roland-Center und dem Huchtinger Friedhof. Sie ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut und schnell zu erreichen. Die Fußwegentfernung zum Roland-Center beträgt ca. 10 min. Parkplätze befinden sich direkt vor der Kanzlei.
Telefon: +49 (0)421 4604309
Telefax: +49 (0)421 4604308
Dienstag 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr